Informationen für Studienortwechsler
Die Studienordnung 2009 und die Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2009 gelten für alle Studienortwechsler, die ab Sommersemester 2009 an die Universität Bonn wechseln, unabhängig davon, wann das Studium an der vormaligen Universität begonnen wurde.
Die Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen auf Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung erfordert - auch für Studienortwechsler - die Anmeldung der Prüfungsleistung vor Ablegung der Prüfungsleistung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses! Nähere Informationen unter der Rubrik "Schwerpunktbereiche".
1. Wechslerbescheinigung
Alle Studienortwechlser müssen bei der ersten Prüfungsanmeldung beim Prüfungsamt eine Bescheinigung der Heimatfakultät vorlegen, aus der hervorgeht, dass keine universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden wurde, sog. Unbedenklichkeitsbecheinigung/Wechslerbescheinigung. Ein Formular hierfür finden Sie im Formular-Center.
Zudem muss eine Zulassung zur hiesigen Zwischen- oder Schwerpunktbereichsprüfung erfolgen, bei der Angaben (S. 3 des Formulars) zu dem bisherigen Studienverlauf gemacht werden (Angabe aller bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsleistungen an den vormaligen Hochschulen) unter Vorlage eines entsprechenden offiziellen Nachweises der vorherigen Universität. Ggfs. können die erbrachten Prüfungsleistungen bereits in der Unbedenklichkeitsbescheinigung gesondert aufgeführt sein.
Sollten Sie an einer anderen juristischen Fakultät eine Zwischenprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden haben, so besteht für die Einschreibung an einer juristischen Fakultät des Landes Nordrhein-Westfalen ein Hindernis. Sie können nicht an der hiesigen Fakultät weiterstudieren. Insbesondere können Sie sich in Nordrhein-Westfalen nicht zur ersten Staatsprüfung oder zur ersten Prüfung anmelden.
2. Einschreibung
Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Bonn ab dem zweiten Fachsemester nicht mehr zulassungsbeschränkt. Studienortwechsler im zweiten oder in höheren Fachsemestern können sich daher frei einschreiben. Die Einschreibung ist in diesem Fall unabhängig von den bereits erbrachten Studienleistungen möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch an anderen Universitäten nicht bestandene Klausuren bei Gleichwertigkeit mit Bonner Teilleistungen als Versuche im Rahmen der Bonner Prüfungsordnungen zählen. Es ist insoweit - insbesondere hinsichtlich der Zwischenprüfung - möglich, dass durch Anrechnung dieser Leistungen in Bonn die (Zwischen-)Prüfung als in Bonn endgültig nicht bestanden gilt.
Weitere Informationen zu Einschreibefristen und den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Studentensekretariats.
3. Teilnahme an Ferienhausarbeiten
Studienortwechsler ab SoSe 2009 können lediglich an den Hausarbeiten der Fortgeschrittenen Übung bereits in der vorlesungsfreien Zeit vor dem Semester des Studienortwechsels teilnehmen.
Bitte beachten Sie, dass auch Studienortwechsler als Zulassungsvoraussetzung zum Schwerpunktbereich insgesamt mindestens eine Hausarbeit in der Fortgeschrittenen Übung erbringen müssen.
Hinsichtlich der Zulasssungsvoraussetzungen für den Schwerpunktbereich ist bei Studienortwechslern
wie bei den Bonner Studenten entscheidend, wann sie ihr Studium aufgenommen haben:Sollten die Studierenden, die ihr Studium der Rechtswissenschaften ab dem SoSe 2009 an einer Universität aufgenommen haben, an der Heimfakultät bereits zwei Hausarbeiten in der Zwischenprüfung bestanden haben oder die Zwischenprüfung in Bonn abschließen, so kann die Hausarbeit in der Fortgeschrittenen Übung lediglich in dem dogmatischen Fach geschrieben werden, in dem in der Zwischenprüfung noch keine Hausarbeit erbracht wurde.Sollte die Zwischenprüfung jedoch an der anderen Fakultät bereits abgeschlossen worden sein, ohne dass dort zwei Hausarbeiten erbracht wurden, so hat der Studierende die Wahl, in welchem dogmatischen Fach er die Hausarbeit aus einer Fortgeschrittenen-Übung in Bonn als Zulassungsvoraussetzung zum Schwerpunktbereichsstudium erbringt.
Alle Studienortwechsler, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren (also vor dem SoSe 2009), können mit drei Klausuren und
einer Hausarbeit aus einer Fortgeschrittenen-Übung nach Wahl zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen werden.
Hinsichtlich der Hausarbeiten der Zwischenprüfung 2009 gilt, dass eine Teilnahme in der vorlesungsfreien Zeit vor dem Semester des Studienortwechsels noch nicht möglich ist. Hausarbeiten der Zwischenprüfung 2009 können für Studienortwechsler frühestens in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des ersten Semesters in Bonn geschrieben werden, da es sich den Hausarbeiten der Zwischenprüfungsordnung 2009 um "Nach-Hausarbeiten" handelt, die zum vorhergehenden Semester zählen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
4. Anerkennung von Studienleistungen
Wichtig: Die Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen auf Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung erfordert - auch für Studienortwechsler - die Anmeldung der Prüfungsleistung vor Ablegung der Prüfungsleistung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses! Nähere Informationen unter der Rubrik "Schwerpunktbereiche".
Weitere Informationen zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung finden Sie hier.
5. Anerkennung von Praktika und Nachweisen der Fremdsprachenkompetenz
Für die Anerkennung der Pflichtpraktika nach § 8 Abs. 2 JAG NRW sind ausschließlich die staatlichen Justizprüfungsämter (JPAs) zuständig, da es sich hierbei um eine Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung handelt. Bei Fragen hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit bereits abgeleisteter oder geplanter Praktika wenden Sie sich bitte direkt dorthin. Die Adressen der für Bonn zuständigen JPAs finden Sie hier.
Die Justizprüfungsämter sind weiterhin für die Anerkennung von Nachweisen der Fremdsprachenkompetenz nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW zuständig.
6. Freiversuch – Auslandsstudium
Der Freiversuch kommt Prüflingen zugute, die sich bis spätestens zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Pflichtfachprüfung melden. Auslandssemester können unter gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung der Semesterzahl unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt bei schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, Mitgliedschaft in Hochschulgremien etc., vgl. § 25 JAG NRW. Diesbezüglich ausschließlich zuständig sind die staatlichen Justizprüfungsämter.
Allgemeine Informationen zum Studium finden Sie in unserem
Studienführer
